Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei nicht nur „vorübergehender“ Arbeitnehmerüberlassung

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei nicht nur „vorübergehender“ Arbeitnehmerüberlassung

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 10.07.2013 (AZ.: 7 ABR 91/11) beschlossen, dass der Betriebsrat des Entleihbetriebs die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese Arbeitnehmer nicht nur „vorübergehend“ eingesetzt werden sollen.

§ 14 Abs.3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sieht ausdrücklich vor, dass vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der Betriebsrat des Entleihbetriebs beteiligt werden muss. § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG regelt eine Zustimmungsverweigerung für die Fälle, in denen die Einstellung eines Leiharbeiters gegen ein Gesetz verstoßen würde.

Ein solches Gesetz stellt § 1 Abs.1 Satz 2 des AÜG (in der Fassung seit 01.12.2011) dar. Hiernach hat eine Arbeitnehmerüberlassung zwingend „vorübergehend“ zu erfolgen. Insoweit hat der Betriebsrat das Recht, seine Zustimmung für die Fälle zu verweigern, in denen ein Leiharbeiter nicht nur vorübergehend eingestellt (verliehen) werden soll.

Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem Entleihbetrieb ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft eingesetzt werden soll.

Bisher unbeantwortet gelassen hat das BAG aber die Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG für den Leiharbeitnehmer hat. Zudem hat sich das höchste deutsche Arbeitsgericht noch nicht hinreichend dazu geäußert, wann von einer „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist. Insoweit besteht derzeit in diesem Bereich eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit, die hoffentlich in Kürze durch weitere Entscheidungen beseitigt werden kann.

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