Pauschale Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigungen ist unwirksam

Pauschale Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigungen ist unwirksam

Es ist nicht unüblich, dass Arbeitgeber seinen Beschäftigten Fortbildungsmaßnahmen bis hin zum Studium finanzieren. Als Gegenleistung verlangen die Arbeitgeber regelmäßig, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Ausbildung an den Betrieb zeitlich gebunden wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist zum Zeitpunkt der Ausbildung bzw. nach der Ausbildung kündigt, werden üblicherweise Rückzahlungsverpflichtungen in entsprechenden Rückzahlungsverträgen geschlossen.

Bei der Ausgestaltung solcher Rückzahlungsverträge ist seitens der Arbeitgeber extreme Vorsicht geboten.

Insoweit sollte unbedingt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu berücksichtigt und entsprechend umgesetzt werden.

Das BAG entschied mit Urteil vom 01.03.2022, AZ. 9 AZR 260/21, dass eine Rückzahlungsklausel, die eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers unabhängig vom Grund der Eigenkündigung vorsieht, unwirksam ist. Das BAG begründete seine Auffassung damit, dass eine solche Klausel den Beschäftigten unangemessen benachteiligt, da eine Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestünde, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen

Lars Reimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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