Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge können zulässig sein

Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge können zulässig sein

28. März 2023|Aktuelles, Allgemein, Arbeitsrecht|

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2023, AZ. 10 AZR 332/20, entschieden, dass zwischen unregelmäßiger und regelmäßiger Nachtarbeit hinsichtlich der hierfür gewährten Zuschläge der Höhe nach differenziert werden darf.

Danach verstoße eine Differenzierung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vorliegt und dieser aus einem Tarifvertrag erkennbar ist. Ein solcher Grund könne laut Gericht die schlechte Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein.

In dem zu entscheidenden Fall sah der Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % als Zuschlag vor. Hiergegen wandte sich eine Arbeitnehmerin, die regelmäßige Nachtschichtarbeit ableistete und hierfür (nur) einen Zuschlag in Höhe von 20 % erhielt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Zuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner argumentierte sie, dass ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, auf den es allein ankomme, nicht bestehe.

Das BAG sah dies letztinstanzlich allerdings anders. Zwar sollen die Zuschläge, die im Manteltarifvertrag geregelt sind, einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit regeln und damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben. Allerdings, so das BAG, bezwecke der Manteltarifvertrag auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeiten leisten, wegen der schlechten Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Lars Reimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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