Schon gewusst? – Sie können jederzeit die Unterhaltshöhe optimieren
Ehegatten tragen füreinander Verantwortung, auch finanziell, § 1353 BGB. Hieraus folgt auch im Fall der Trennung ein Anspruch auf Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 BGB). Für die Zeit nach der Scheidung kann unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen (§§ 1569 ff. FamFG).
- Trennungsunterhalt
Im Fall der Trennung schuldet der Besserverdiener dem anderen Ehegatten meist Unterhalt. Dieser errechnet sich unter Berücksichtigung des jeweils durchschnittlichen Nettoeinkommens, abzüglich einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Ausgaben für Alters- und Krankenvorsorge, ggf. vorhandener Schulden oder sonstiger Verbindlichkeiten. Auch alle anderen Einkünfte sind relevant: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital. Nicht zu vergessen ist auch ein sog. Wohnwert für die eigene, selbstgenutzte Immobilie. Die ersparte Miete wird wie zusätzliches Einkommen behandelt. Bestehende Finanzierungskosten sind aber abzugsfähig.
- Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt wird sehr ähnlich berechnet. Allerdings wird er nur bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes gewährt: Wenn ein Ehegatte das gemeinsame Kind betreut, eine Ausbildung macht oder wegen Krankheit oder Alters einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann oder wenn er schlicht keine Arbeit findet, kann er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Für eine Übergangszeit nach der Scheidung kann auch allein wegen der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse Unterhalt verlangt werden. Nachehelicher Unterhalt wird aber oft zeitlich befristet oder herabgesetzt, da die Ehegatten nach der Scheidung grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen sollen.
- TIPP: Nutzen Sie Ihre zulässige Altersvorsorge aus!
Egal, ob Sie Unterhalt zahlen oder bekommen: Sie haben das Recht, neben Ihrer gesetzlichen Altersvorsorge zusätzliche private Altersvorsorge zu betreiben. Diese ist grundsätzlich begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 4 % des Bruttoeinkommens (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze). Dazu kommt, dass Besserverdiener zusätzlich weitere 24% des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in ihre Altersvorsorge investieren dürfen. Auch Selbstständige dürfen hierfür insgesamt 24% des Bruttoeinkommens verwenden.
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten hier aus? Sie können jederzeit damit beginnen!
Welche Besonderheiten sind bei Ihnen sonst zu berücksichtigen? Melden Sie sich gerne zur Erstellung oder Überprüfung Ihrer persönlichen Unterhaltsberechnung.
Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen
Patricia Hübner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht