Zur unverschuldeten alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit und ihren Folgen

Zur unverschuldeten alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit und ihren Folgen

Paragraph 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz EFZG) sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen im Krankheitsfall eines Arbeitnemers eine Fortzahlung zu leisten hat. Allerdings schränkt diese Norm die Verpflichtung für diejenigen Fälle ein, in denen die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde.

Mit Urteil vom 18.03.215, Az.: 10 AZR 99/14 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein alkoholkranker Arbeitnehmer bei einer Alkoholrückfälligkeit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, in der Regel ohne Verschulden handelt. Konkret hatte eine Krankenkasse gegen einen Arbeitgeber auf Rückzahlung von gewährtem Krankengeld geklagt. Dieses wurde zunächst einem Arbeitnehmer ausbezahlt, der schon langjährig alkoholkrank ist und im Jahre 2011 mit einer Alkohlvergiftung (4,9 Promille) in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, woraus eine Arbeitsunfähigkeit resultierte.

Der Arbeitgeber weigerte sich zunächst diese Kosten zu tragen. Er argumentierte, dass der Alkohlrückfall nicht unverschuldet im Sinne des § 3 Abs.1 EFZG erfolgte. Das BAG sah dies allerdings anders. Danach handele es sich bei einer Alkoholabhängigkeit um eine Krankheit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund Alkohlabhängigkeit, könne nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des EFZG  ausgegangen werden. Soweit ein Arbeitgeber das fehlende Verschulden bestreitet, müsse laut BAG ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholgt werden. Sollte dies zu keinem klarren Ergebnis führen, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Im konkret zu entscheidenden Fall, bestätigte das Gutachten allerdings das fehlende Verschulden mit dem Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer unter einem „Suchtdruck“ stand und sein Verhalten insoweit nicht steuern konnte.

Einen ausführlichen Artikel über dieses Thema finden Sie hier.

Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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