Zur Frage wie das Arbeitszeugnis zum Arbeitnehmer gelangt
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Zeugnisanspruch um eine Holschuld. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er sich das Zeugnis bei seiner ehemaligen Arbeitsstelle abholfen muss (zumindest soweit sich der Arbeitgeber weigert, das Zeugnis auf eigene Kosten zu übersenden). Dies ist aber zumindest in den Fällen für den Arbeitnehmer mit enormen Nachteilen verbunden, in denen er zwischenzeitlich von seiner Arbeitsstelle weit weggezogen ist. Entsprechedes gilt für die Fälle, in denen das Klima zwischen den Parteien (bspw. aufgrund einer zwischenzeitlich ausgesprochenen Künidung) merklich abgekühlt ist.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12.12.2014, Az.: 16 Ta 1771/14 entschieden, dass sich die vorbenannte Holschuld in ein Bringschuld umwandelt, soweit der Arbeitnehmer dem ehemaligen Arbeitgeber einen frankierten Rückumschlag zusendet. Insoweit hat es der Arbeitnehmer in der Hand, sich das Zeugnis auf günstige Art und Weise zusenden zu lassen.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.