Die 5 Do´s und Don´ts, die Arbeitgeber in Bezug auf das Mindestlohngesetzes unbedingt beachten sollten:

Die 5 Do´s und Don´ts, die Arbeitgeber in Bezug auf das Mindestlohngesetzes unbedingt beachten sollten:

Das Mindestlohngesetz ist zwischenzeitlich in Kraft getreten und hat in vielen Unternehmen und möglicherweise auch bei Ihnen die eine oder andere Frage aufgeworfen. Möglicherweise können wir durch die nachfolgenden Tipps (die aus unserer Sicht 5 wichtigsten Do´s und Don`ts), einige Unklarheiten beseitigen.

Dos´s:

1.

Der wohl einfachste aber doch so wichtige Tipp gleich zu Beginn: Auch wenn es sich banal anhören sollte, zahlen Sie den Mindestlohn von derzeit brutto € 8,50. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbude von bis zu € 500.000,00 belegt ist.

Dies gilt auch dann, wenn Sie sich mit einem Mitarbeiter im Streit befinden und Sie ihm das Gehalt bis auf weiteres „streichen“ wollen. Auch in diesen Fällen sollte zumindest der Mindestlohn von derzeit € 8,50 bezahlt werden, da ansonsten auch hier eine hohe Geldbuße droht, die den ausbezahlten Mindestlohn vielfach übersteigen dürfte.

2.

Prüfen Sie unverzüglich (bzw. lassen Sie durch Ihren Rechtsanwalt prüfen), ob Sie aufzeichnungspflichtig im Sinne des § 17 MiLoG sind. Soweit eine solche Aufzeichnungspflicht besteht, stellen Sie sicher, dass die nötigen Aufzeichnungen vorgenommen und ausreichend lange vorgehalten werden.

3.

Soweit Ihre Arbeitsverträge Ausschlussklauseln (wozu wir dringend anraten) enthalten, sollten Sie bei der Erstellung neuer Arbeitsverträge darauf achten, dass der Mindestlohn (wie im Übrigen auch die Haftung aus Vorsatztaten) von dieser Regelung ausgenommen wird.

Soweit der Mindestlohn nicht ausgenommen wird, könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die gesamte Ausschlussklausel unwirksam wird. Die konkreten Auswirkungen werden aber erst dann absehbar, wenn hierzu die ersten obergerichtlichen Urteile ergehen.

4.

Machen Sie sich bewusst, dass der Zoll (Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit) jederzeit bei Ihnen die Einhaltung des Mindestlohnes überprüfen kann. Informieren Sie sich darüber, welche Rechte der Zoll nach dem MiLoG hat. Geben Sie Ihren Mitarbeitern im Anschluss klare Handlungsanweisungen für den Fall einer Kontrolle (insb. wenn Sie nicht persönlich vor Ort sind).

 5.

Wirken Sie bei einer Zollkontrolle im gesetzlich verlangten Rahmen (insb. Auskunftserteilung, Vorlage mitgeführter Ausweispapiere, Vorlage von Geschäftsunterlagen, Duldung des Betretens von Grundstücken und Geschäftsräumen) mit. Dies ist nicht nur Ihre gesetzliche Pflicht nach dem MiLoG. In der Regel beschleunigen Sie dadurch auch die Kontrolle, so dass der Betrieb nicht länger still steht als unbedingt nötig.

 

Don`ts:

1.

Versuchen Sie nicht (zumindest nie ohne vorher Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt zu halten), das Mindestlohngesetz zu umgehen. Obwohl das MiLoG noch recht jung ist, so gab es doch bereits eine Vielzahl von Versuchen, das Gesetz zu umgehen.

So wurde beispielsweise die arbeitsvertragliche Arbeitszeit gesenkt, um bei identischer Entlohnung auf den Mindeststundenlohn zu gelangen. Da das Arbeitspensum allerdings gleich blieb (und damit über den vertraglichen Arbeitsstunden lag), wurde der Mindestlohn faktisch nicht bezahlt. Auch wurde versucht, einen Teil des Mindestlohnes in Naturalien „auszubezahlen“. So „durften“ sich Arbeitnehmer in einem Kinokomplex, für einen Teil ihres Mindestlohnes, zu den normalen Verkaufspreisen, Snacks und Softgetränke zu sich nehmen. Dieser „Gastrolohnanteil“ wurde aber jedenfalls nicht ausbezahlt.

Die Liste der Umgehungsversuche ließe sich noch fortsetzen. Allen Versuchen war eines gemein; sie scheiterten. Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen sehr hohen Geldbußen (bis zu € 500.000,00) sollten Sie sich lieber zweimal überlegen, ob Ihnen ein solcher Umgehungsversuch dieses Risiko tatsächlich wert ist.

2.

Nehmen Sie das MiLoG nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Auch wenn Sie sich sicher sind, dass Sie allen Mitarbeitern einen Lohn über Mindestlohnniveau bezahlen, sollten Sie sich dennoch auch der anderen Verpflichtungen aus dem MiLoG bewusst sein. Das Gesetz sieht nämlich nicht nur bei Unterschreitung des Mindestlohnes drakonische Geldbußen vor.

 3.

Verstehen Sie den Tipp Nr. 5 der „Dos“ nicht falsch. Dulden und wirken Sie nur soweit mit, als es das Gesetz (insb. MiLoG und SchwarzArbG, u.a.) vorseht. Wenn Sie das Gefühl bekommen, dass Sie sich durch eine Mitwirkung (bspw. Aussage) strafbar machen könnten, sagen Sie NICHTS. Dies ist Ihr gutes Recht! Rufen Ihren Rechtsanwalt an. Auch dies ist Ihr Recht.

4.

Die Überprüfung des Zolles dient zunächst ausschließlich der Sachverhaltsaufklärung. Ein Verdacht eine Straftat besteht dabei in der Regel (noch) nicht. Soweit die Zollbeamten im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis kommen, dass ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht, so verfügten diese Beamten unter Umstände ab diesem Zeitpunkt über die identischen Befugnisse der Strafprozessordnung, die in der Regel nur Polizisten oder der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

In diesem Falle geben Sie Unterlagen niemals freiwillig heraus, sondern lassen diese beschlagnahmen. Denn nur in diesem Falle haben Sie die Möglichkeit, diese Maßnahmen im Anschluss rechtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Beamten wichtige Unterlagen beschlagnahmen sollten, die Sie für den Gewerbebetrieb benötigen, bitten Sie höflich darum, dass diese Unterlagen kopiert werden. In der Regel wird Ihnen dieses Recht zugestanden. Auch in diesem Fall kann es angebracht sein, den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren.

5.

Versuchen Sie keinesfalls, Beweismittel im Rahmen einer Zollkontrolle „verschwinden“ zu lassen. Dies könnte im ungünstigsten Falle für Sie als Verdunklungsgefahr und damit als Haftgrund gewertet werden, was letztendlich zur Festnahme führt.

 

 

Bitte beachten Sie, dass die vorbenannten Tipps keinesfalls abschließend sein können. Haben Sie Rückfragen zum MiLoG oder generell zum Arbeitsrecht? Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt sowie Herr Rechtsanwalt Lars Reimer helfe Ihnen jederzeit gerne!

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