Kleinbetriebe und Leiharbeiter – Vorsicht ist geboten!

Kleinbetriebe und Leiharbeiter – Vorsicht ist geboten!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013, AZ.: 2 AZR 140/12, seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße generell unberücksichtigt bleiben.

Diese Frage kann entscheidend bei der Beurteilung sein, ob in einem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer findet das Gesetz Anwendung, wenn „in der Regel“ mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Das BAG hat nun entschieden, dass bei dieser Berechnung Leiharbeiter zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Unerheblich sei, dass zwischen dem Betriebsinhaber und den Leiharbeitern kein Arbeitsverhältnis begründet ist.

Allerdings stellt das BAG klar, dass stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund regelmäßigen (dann werden sie mitgezählt) oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls (dann findet keine Anrechnung statt) beschäftigt waren.

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