Keine Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer auf die Wartefrist des § 1 Abs.1 KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz regelt in § 1 Abs.1, dass die Anwendbarkeit des Gesetzes von einem ohne Unterbrechung andauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten abhängt.
Oftmals kommt es vor, dass Leiharbeitnehmer in einem Betrieb eingesetzt werden, von dem sie später übernommen werden. Häufig bleibt die Tätigkeit und sogar der Arbeitsplatz nach dem Wechsel völlig identisch.
Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob die Beschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs.1 KSchG mitzurechnen ist
Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.04.2013, AZ.: 12 Sa 50/13 in dogmatisch nachvollziehbarer Art und Weise verneint. So entschied das Gericht, dass selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern.
Entscheidend bei der Beantwortung der Frage ist somit, dass sich der Arbeitgeber nach dem Wechsel aus Sicht des Arbeitnehmers geändert hat. Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass nach der Übernahme des Arbeitnehmers durch den früheren Entleihunternehmer die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs.1 Satz 1 KSchG neu zu laufen beginnt.