Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Firmen-Facebookseite
Facebook und Betriebsverfassungsrecht scheinen auf den ersten Blick nicht viel miteinander zutun zu haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Ta BV 51/14) hat allerdings unlängst entschieden, dass eine durch den Arbeitgeber eingerichtete Firmen-Facebookseite, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslöst. Der Betriebsrat hatte vorgetragen, dass durch die Facebookseite Rückschlüsse auf die Arbeitsqualität (bspw. durch entsprechende Kommentare von Kunden) einzelner Mitarbeiter möglich sei. Das LAG lehnte ein Mitbestimmungsrecht aber mit der Begründung ab, dass die Facebookseite keine Einrichtung darstelle, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsrecht besteht.
Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zu.
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