Einsichtnahmerecht des Betriebsrates in Gehaltslisten
Mit der neuen DSGVO ist das Leben, bezogen auf die Frage „was darf man, was nicht“, komplizierter geworden. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, was ein Mitarbeiter einsehen darf und was nicht. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsrat eines Unternehmens die Gehaltslisten der Mitarbeiter verlangt und von dem Arbeitgeber in anonymisierter Form erhält.
In einer aktuellen Entscheidung des LAG Niedersachsen wurde nunmehr entschieden, dass der Betriebsrat nicht nur die anonymisierten Listen erhält, sondern auch Anspruch auf die originalen Gehaltslisten der Mitarbeiter einziehen darf. Der Betriebsrat wollte die Listen, aufgeteilt nach Geschlechtsdiskriminierung prüfen. Das Gericht gab ihm Recht: der Arbeitgeber muss die Originallisten dem Betriebsrat zur Einsichtnahme aushändigen, da es sich hier um eine zulässige Datennutzung handelt.
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt jederzeit gerne zur Verfügung.