Vorsicht bei Abrufarbeitsverträgen bei geringfügig Beschäftigten!

Vorsicht bei Abrufarbeitsverträgen bei geringfügig Beschäftigten!

17. Mai 2019|Aktuelles, Arbeitsrecht|

VertragWir raten allen Arbeitgebern zur Vorsicht an, die Abrufarbeitsverträge auf Minijobbasis geschlossen haben. Sie sollten unbedingt prüfen, ob die Arbeitsverträge eine Regelung zur Arbeitszeit (bspw. acht Stunden pro Woche, o.ä.) enthalten.

Bis zum 31.12.2018 galt die Regel, dass im Zweifel zehn Wochenarbeitsstunden als vereinbart gelten, § 12 Abs.1 Satz 3 TzBfG alte Fassung. Seit dem 01.01.2019 enthält die Regelung nunmehr eine Wochenstundenanzahl von 20, § 12 Abs.1 Satz 3 TzBfG neue Fassung.

Soweit man keine Arbeitszeiten im Abrufvertrag geregelt hat, so gelangte man bei der alten Rechtslage zu 43 Arbeitsstunden pro Monat (ein Monat enthält durchschnittlich 4,3 Wochen). Soweit man nun den Lohn von brutto € 450,00 durch diese 43 Stunden teilt, erhält man einen Stundenlohn in Höhe von brutto € 10,64. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Mindestlohn in Höhe von derzeit brutto € 9,19.

Unter Heranziehung der aktuellen Fassung des § 12 Abs.1 Satz 3 TzBfG gelangt man nunmehr zu einer monatlichen Arbeitszeit von satten 86 Stunden. Brutto € 450,00 / 86 Stunden ergibt einen Stundenlohn in Höhe von lediglich brutto € 5,23. Dieser Betrag liegt deutlich unterhalb des Mindestlohns. Insoweit drohen empfindliche Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz.

Sollten Sie bei der Überarbeitung Ihrer Verträge Hilfe benötigten, dann sind wir Ihnen hierbei jederzeit gerne behilflich. Melden Sie sich einfach bei uns.

Lars Reimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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