Die schwangere Schwangerschaftsvertretung

Die schwangere Schwangerschaftsvertretung

Bei Bewerbungsgesprächen ist die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich tabu. Diese gefestigte Rechtsprechung fußt auf § 3 Abs.1 Satz 2 AGG (Allgemeines Gleichheitsgesetz), wonach Arbeitnehmerinnen nicht unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden dürfen.

Es stellte sich nun die Frage, ob von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn eine Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt wird.

Diese Frage hat das Landesarbeitgericht Köln mit Urteil vom 11.10.2012, AZ.: 6 Sa 641/12 klar verneint. Das Gericht entschied, dass die Frage nach einer Schwangerschaft auch bei der Schwangerschaftsvertretung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts nach dem AGG darstellt.

Das Landesarbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Frage nach der Schwangerschaft auch dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll und die potentielle Arbeitnehmerin während einer wesentlichen Zeitspanne der Vertragslaufzeit nicht arbeiten könne, unzulässig ist.

 

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