Urlaubstage und gesetzliche Feiertage können nicht zu Lasten der Arbeitnehmer dem Arbeitszeitschutzkonto gutgeschrieben werden

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage können nicht zu Lasten der Arbeitnehmer dem Arbeitszeitschutzkonto gutgeschrieben werden

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, vom 22.11.2012, AZ.: 1 K 4015/11, dürfen Urlaubstage und gesetzliche Feiertage nicht als Ausgleichstage für ein geführtes Arbeitszeitschutzkonto gebucht werden dürfen.

Im vorliegenden Fall hatte das Universitätsklinikum Köln geklagt. Das UK Köln führt ein so genanntes Arbeitszeitschutzkonto, das der Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes dient. In diesem Rahmen werden die tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden mit den gesetzlich maximal zulässigen Stunden über einen gewissen Zeitraum verrechnet. Auf diese Weise soll die Einhaltung der gesetzlich maximal zulässigen Arbeitsdauer sichergestellt werden.

Bis zur Entscheidung des VG Köln war umstritten, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage, als sogenannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen.

Das UK Köln hatte die Ansicht vertreten, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen müssen.

Dieser Ansicht hat das VG Köln nunmehr eine Absage erteilt. Es hat entschieden, dass ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub auch der tarifvertraglich eingeräumte Mehrurlaub sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben müssen. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Das Gericht hat klargestellt, dass jeder Urlaubstag grundsätzlich der Erholung diene. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollen den Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Urlaubs- und Feiertage als Ausgleichstage in das Arbeitsschutzkonto eingerechnet würden.

 

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