Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag – Nur auf den ersten Blick ein Trumpf für den Arbeitgeber

Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag – Nur auf den ersten Blick ein Trumpf für den Arbeitgeber

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 AZ.: 5 AZR 886/11, können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern grundsätzlich verlangen, dass diese bereits für den ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen.

Insbesondere hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass der Arbeitgeber keine Sachgründe vortragen muss, um eine derartige Attestpflicht zu begründen.

Das Ergebnis deckt sich im Übrigen mit dem Gesetz. So sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass bei einer Erkrankungszeit von über drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss. Jedoch wird im Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich die Möglichkeit offen gehalten, dass der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung auch schon früher verlangen kann. Somit deckt sich die Rechtsprechung des BAG mit dem Gesetzeswortlaut.

Dennoch sollte sich jeder Arbeitgeber genau überlegen, ob er von der Möglichkeit einer so frühzeitig abverlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Gebrauch machen sollte. Denn eines dürfte klar sein. Ärzte schreiben Arbeitnehmer in den seltensten Fällen lediglich für ein oder zwei Tage krank.

Die Ausschöpfung der vorbenannten Möglichkeit dürfte somit letztendlich dazu führen, dass ein erkrankter Mitarbeiter für das Unternehmen deutlich länger ausfällt, als dies zuvor der Fall war.


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