Corona-Krise: Betriebe und Selbständige erhalten kurzfristig Staatshilfen!

Corona-Krise: Betriebe und Selbständige erhalten kurzfristig Staatshilfen!

20. März 2020|Coronavirus||

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Abmilderung der durch die Corona-Krise eintretenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, welches sich an Betriebe und Freiberuflicher richtet. Hierdurch sollen Liquiditätsengpässe kurzfristig überbrückt werden.

Update: Die Soforthilfe-Beträge wurden zwischenzeitlich noch einmal erhöht. Einzelheiten finden Sie unten.

 

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen und selbständige Angehörige der freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern unterhalten und durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.


Wie hoch fällt die Soforthilfe aus?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Anzahl der Erwerbstätigen (Achtung: Die Beträge wurden zwischenzeitlich nochmals erhöht):

  • bis zu fünf Erwerbstätige: € 9.000,00 (zuvor € 5.000,00),
  • bis zu zehn Erwerbstätige: € 15.000 (zuvor € 7.500,00),
  • bis zu 50 Erwerbstätige: € 30.000 (zuvor € 15.000,00),
  • bis zu 250 Erwerbstätige: € 50.000,00 (zuvor € 30.000,00)

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Soforthilfe um einen Zuschuss und keinen Kredit handelt!

Die Pressestelle des Bayerischen Wirtschaftsministeriums hat in diesem Zusammenhang zu verstehen gegeben, dass es sich bei der Soforthilfe um eine einmalige finanzielle Unterstützung des Staates handelt, um die Liquidität des täglichen Lebens (beispielsweise Miete, Lebensmittel etc.) aufrecht zu erhalten. Daher müsse die Soforthilfe nicht zurückbezahlt werden.


Wie kann man die Soforthilfe beantragen?

Das Antragsformular ist über die Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums abrufbar unter:

www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Die bayerische Staatsregierung bittet darum, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (JPEG-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.

Für den Regierungsbezirk Oberpfalz besteht folgende Zuständigkeit:

Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941-56801141
E-Mail: corona-soforthilfe-fuer-unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de


Sollten Sie diesbezüglich weitere Rückfragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen, Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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