Corona-Virus und höhere Gewalt

Corona-Virus und höhere Gewalt

Immer wieder wird im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bezogen auf einzelne Vertragsverhältnisse der Begriff „höhere Gewalt“ benutzt.

Höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung definiert als ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“ verstanden.

In Folge der derzeitigen Situation in Deutschland (Grenzsperrungen, teilweise Ausgangssperren und Verhängung von Quarantänen durch das Gesundheitsamt) ist unserem Dafürhalten nach von höherer Gewalt auszugehen.

Rechtsfolge der höheren Gewalt ist, dass die Hauptleistungspflichten des jeweiligen Vertrages (also Lieferung auf der einen Seite, Zahlung auf der anderen Seite) zunächst ausgesetzt sind und vorrübergehend eine Befreiung von diesen Verpflichtungen besteht. Der Vertrag an sich wird allerdings nicht per se automatisch aufgelöst.

Nur in einzelnen Extremfällen könnte über den Mechanismus des Wegfalls der Geschäftsgrundlage daran gedacht werden, dass die vertraglichen Verpflichtungen jeweils angepasst werden an die tatsächlichen Gegebenheiten oder sogar der Vertrag final aufgelöst ist. Dies ist allerdings der Ausnahmefall.

Zunächst verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Verträge zu halten sind und die Vertragspflichten weiterhin fortbestehen, in Folge höherer Gewalt nur zunächst ausgesetzt werden. Am Ende der höheren Gewalt und des außerordentlichen Ereignisses greifen die vertraglichen Verpflichtungen wieder und der Vertrag wird fortgesetzt.

Für Unternehmen gilt es zu prüfen, ob nicht eine Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung existiert, die auch diesbezüglich den Passus der höheren Gewalt umfasst.

 

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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