Wie weit geht der Anspruch auf Homeoffice?

Wie weit geht der Anspruch auf Homeoffice?

Ein genereller Anspruch auf Gewährung von Home-Office existiert (noch) nicht. Allerdings wurde die Hürde für die Versagung einer Home-Office-Tätigkeit zwischenzeitlich ganz erheblich vergrößert. So enthält das Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung in § 28 b Abs. 4 auszugsweise folgende Regelung:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Da die Norm für eine wirksame Versagung eines Home-Office-Wunsches ein „zwingendes betriebliches Interesse“ des Arbeitgebers voraussetzt, sind Versagungen nur in Einzelfällen möglich.

Zwingende betriebliche Gründe bestehen zumindest dann, soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit schlichtweg nicht via Home-Office erbracht werden kann.

Eine Tätigkeit via Home-Office setzt natürlich voraus, dass seitens des Arbeitnehmers eine Örtlichkeit existiert, von der aus ohne Störungen und unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze gearbeitet werden kann.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss, ob eine geschuldete Arbeitstätigkeit (zumindest zeitweise) von zuhause ausgeübt werden kann oder nicht.

Da das Gesetz ausdrücklich zwingende betriebliche Gründe fordert, sind organisatorische oder technische Hürden, die gelöst werden können, kein Versagungsgrund für einen Homeofficewunsch.

Die aktuelle Regelung gilt zunächst befristet bis zum 19.03.2022. Es muss abgewartet werden, ob diese Regelung im Anschluss daran verlängert und / oder modifiziert wird.

 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen

Lars Reimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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