BAG erkennt Auskunftsanspruch gegenüber externen Personalvermittlern an
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Arbeitnehmer beziehungsweise Bewerber auf eine Arbeitsstelle vor Benachteiligungen wie beispielsweise aus Gründen des Geschlechts oder des Alters schützen.
Unter gewissen Umständen kann ein Arbeitgeber bei Verstößen gegen die vorbenannten Benachteiligungsverbote auf Schadensersatz verklagt werden. Dies setzt für einen Stellenbewerber aber voraus, dass er die Identität des Arbeitgebers kennt. Problematisch kann dies in den Fällen sein, in denen ein externer Personalvermittler zur Suche eines geeigneten Bewerbers eingesetzt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2014, Az.: 8 AZR 118/13, entschieden, dass der Bewerber seinen Entschädigungsanspruch im Sinne des AGG gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Personalvermittler geltend machen muss. Soweit er die Identität des potentiellen Arbeitgebers nicht kennt, kommt ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Personalvermittler in Betracht, so das BAG in seiner Entscheidung.
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