Geringe Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis wirken sich auf die Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht aus

Geringe Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis wirken sich auf die Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht aus

Ein arbeitnehmerfreundliches Urteil hat unlängst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 1 Sa 1273/13 am 19.02.2014 gesprochen. Streitpunkt der Prozessparteien war § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Danach erwirbt ein Arbeitnehmer den vollen (gesetzlichen) Jahresurlaubsanspruch nach einer sechsmonatigen Wartefrist.

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger ab 2009 bis zum 30.06.2012 beschäftigt, schied aufgrund einer Eigenkündigung zum Ende Juni 2006 aus, wurde aber bereits ab dem 02.07.2012 (Montag) vom selben Arbeitgeber auf Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages beschäftigt.

Nachdem das zweite Arbeitsverhältnis am 12.10.2012 endete, stritten sich die Parteien nun darüber, ob dem Kläger (in Person des ehemaligen Arbeitnehmers) für das Jahr 2012 der volle Jahresurlaub oder lediglich ein anteiliger Jahresurlaub abzugelten ist.

Das LAG sprach dem Kläger den vollen Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2012 zu, da es die Auffassung vertrat, dass kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses für die Wartefrist nach § 4 BUrlG unschädlich seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm. Darüber hinaus enthalte der § 4 BUrlG gerade nicht das Wörtchen „ununterbrochen“, so dass geringfügige Unterbrechungen offensichtlich bereits durch den Gesetzgeber vorgesehen wurden, so das LAG.

Das Gericht urteilte schließlich, dass in dem zu entscheidenden Fall aufgrund der tatsächlich nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am bisherigen Arbeitsplatz ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den beiden – rechtlich getrennten – Arbeitsverhältnissen vorliege, der für die Wartefrist im Sinne des § 4 BUrlG unschädlich sei.

Ab wann eine Unterbrechung letztendlich nicht mehr „unerheblich“ ist, ließ das Gericht offen. Es stellt sich aber ohnehin die Frage, ob die Unerheblichkeit nicht vielmehr in jedem Einzelfall anhand der besonderen Umstände (u.a. Beschäftigungsdauer, Grund der Unterbrechung etc.) neu bestimmt werden muss, so dass eine allgemeingültige Frist nicht besteht.

Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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