Arbeitgeber können für fehlerhafte Auskünfte haftbar gemacht werden

Arbeitgeber können für fehlerhafte Auskünfte haftbar gemacht werden

Arbeitgeber können für fehlerhafte Auskünfte gegenüber ihren Arbeitnehmer auch dann haftbar gemacht werden, wenn eine falsche Auskunft erteilt wurde, obwohl kein Auskunftsanspruch bestand. Dies entschied unlängst das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.02.2020, Aktenzeichen drei AZR 206/18.

In dem dort zu entscheidenden Fall klagte ein ehemaliger Arbeitnehmer des Unternehmens, der bereits im Jahre 2014 in den Ruhestand eingetreten war. Der Beklagte Arbeitgeber schloss Jahre zuvor mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Bereits im Jahre 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Im September desselben Jahres schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Nach Renteneintritt ließ sich der Kläger sodann im Jahre 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag ausbezahlen. Dies wiederum führte dazu, dass er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2003 Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung zu entrichten hatte.

Daraufhin verklagte der Rentner seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. Soweit dies geschehen wäre, so hätte der Kläger eine andere Form der Altersvorsorge gewählt, so der Vortrag des Rentners.

Nachdem die Klage erstinstanzlich vom Arbeitsgericht abgewiesen und die Berufung vom Landesarbeitsgericht stattgegeben wurde, hatte die vom Arbeitgeber eingelegte Revision letztendlich Erfolg. Dabei führte das BAG aus, dass es offenbleiben kann, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderung oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Eine derartige Verpflichtung setze jedenfalls voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurde. Dies traf im vorliegenden Verfahren aber nicht zu, so das Gericht. Auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung überhaupt nicht unterrichtet worden. Das Bundesarbeitsgericht ließ ebenfalls offen, ob einem Arbeitgeber das Verhalten des Fachberaters einer Sparkasse zurechenbar ist. Aus der Argumentation des Gerichts lässt sich schließen, dass eine grundsätzliche Haftbarkeit bei Falschauskünften rechtlich denkbar ist. Insoweit sollten Arbeitgeber sorgsam prüfen, welche Auskünfte an die Mitarbeiter erteilt werden.

Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

Teilen Sie diesen Beitrag