Schadensersatzansprüche eines geeigneten schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch  

Schadensersatzansprüche eines geeigneten schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch  

In § 165 SGB IX ist geregelt, dass öffentliche Arbeitgeber fachlich nicht offensichtlich ungeeignete Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Bewerber, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, nachdem er sich im Jahre 2015 per E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst beworben hatte, allerdings nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Das beklagte Land argumentierte, dass die Bewerbung des Klägers aufgrund eines schnell überlaufenen Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangte.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger letztendlich eine Entschädigung auf Basis des § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von € 7.434,39 zu. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch begründet die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung könne der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen, so das BAG.  Das beklagte Land konnte diese Vermutung aber nicht wiederlegen; insbesondere war das Berufen darauf, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt, unbehilflich, da das beklagte Land nicht vorgetragen hatte, dass trotz Zugang der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnis von der Bewerbung nicht möglich war, vgl. BAG Urteil vom 23.01.2020, Az. 8 AZR 484/18.

Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

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