Ambulante Kur führt nicht zwingend zu einer Entgeltfortzahlung
Auch wenn sich die Krankenkasse an den Kosten einer ambulanten Kur (im zu entscheidenden Fall ging es um einen Kuraufenthalt auf der Insel Langeoog) beteiligt, so führt dies nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber für den Zeitraum des Aufenthaltes zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Dies entschied nun das LAG Niedersachsen am 27.03.2015, Az.: 10 Sa 1005/14.
Die Frage nach einer Pflicht zur Fortzahlung durch den Arbeitgeber sei danach zu beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (und ggf. eines bestehenden Tarifvertrages) erfüllt sind, so das LAG. Insoweit muss eine „Krankheit“ im Sinne des Gesetzes vorliegen. Das LAG wies den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung letztendlich deshalb zurück, da es dieser nicht gelungen war, nachzuweisen, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, so das LAG, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht aus.
Da das LAG eine grundsätzliche Bedeutung in der zu entscheidenden Rechtsfrage sah, ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Insoweit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
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