Achtung bei Kurzarbeit im Jahre 2021 in Bezug auf Urlaub!
Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld (KUG) ist, dass der betreffende Mitarbeiter etwaiges Zeitguthaben und Resturlaubstage zunächst verbraucht. Im Wege der Corona-Pandemie wurden die Arbeitsagenturen allerdings angewiesen, bis 31.12.2020 eine Ausnahme dahingehend zu machen, dass KUG auch dann zu gewähren ist, soweit noch Zeitguthaben und/oder Urlaubsansprüche bestehen. Diese Weisung ist aber nunmehr ausgelaufen und wird auch nicht weiter verlängert.
Dies bedeutet, dass KUG in 2021 nur dann gewährt werden kann, wenn – zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen – der Jahresurlaub vollständig eingebracht wurde.
Dies führt im ungünstigsten Falle dazu, dass ein Mitarbeiter im Januar / Februar 2021 seinen gesamten Jahresurlaub aufbrauchen muss, bevor Anspruch auf KUG besteht. Dies wiederum kann theoretisch dazu führen, dass die angeordnete Kurzarbeit beispielsweise Anfang März 2021 wieder endet und der Mitarbeiter für die restlichen 10 Monate über keinen Urlaubsanspruch mehr verfügt.
Dieses insbesondere für Arbeitnehmer unschöne Ergebnis lässt sich dadurch vermeiden, in dem zu Beginn des Jahres 2021 eine verbindliche Urlaubsplanung möglichst über den gesamten Jahresurlaub stattfindet. Soweit Urlaub nämlich bereits verbindlich für einen bestimmten Zeitraum innerhalb des Kalenderjahres gewährt wurde, kann der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, diesen Urlaub um zu planen und unmittelbar vor der nötig werdenden Kurzarbeitsphase in Anspruch zu nehmen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer
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