BAG ändert seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung
Seit dem Jahre 2001 vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass Mitarbeiter bis zu einer Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden können, wenn ein im Vorfeld liegendes Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien mindestens drei Jahre lang zurück lag. In diesem Falle liege keine „Zuvorbeschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG vor.
Von dieser Rechtsprechung ist das BAG nunmehr aber wieder abgewichen. In einem Urteil vom 23.01.2019; Az.: 7 AZR 733/16 urteilte das Gericht, dass ein Mitarbeiter nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden konnte, der bereits acht Jahre zuvor ein erstes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingegangen war.
Arbeitgeber sollten diese neue Rechtsprechung unbedingt bei Einstellungen von Mitarbeitern beachten, die bereits in der Vergangenheit für das Unternehmen tätig waren. Bei Rückfragen, insbesondere auch zur praktischen Umsetzung dieser geänderten Rechtsprechung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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