Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion
In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser in einigen Themenbereichen ein gesetzlich vorgeschriebenes Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auch bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.
Hierauf berief sich der Betriebsrat eines großen deutschen Einzelhandelsunternehmens und rügte, dass das Gremium nicht bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion mitbestimmten durfte.
Zu Unrecht wie das Arbeitsgericht Heilbronn am 08.06.201, Az.: 8 BV 6/16 nun entschied:
„Eine vom Arbeitgeber betriebene Smartphone-Applikation, die es den Nutzern ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch Angaben zu Leistung und Verhalten der Mitarbeiter enthalten könnte, ist keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber weder zur Abgabe derartiger Angaben aufgefordert, noch diese programmgemäß technisch weiterverbreitet.“
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