Weihnachstferien schon ab dem 19.12.20- Arbeit und Kinder kombinieren?

Weihnachstferien schon ab dem 19.12.20- Arbeit und Kinder kombinieren?

Die Weihnachtsferien werden vorgezogen und Arbeitnehmer mit Kindern stehen erneut vor erheblichen Problemen.

Noch bevor die Bundesländer am Mittwoch den 25.11.2020 über die konkreten Ausgestaltungen der Lockdownverlängerung debattieren, ist bereits durchgedrungen, dass die Weihnachtsferien auf den 19.12.2020 vorgezogen werden.

Eltern mit schulpflichtigen Kinder stehen nunmehr – wie so oft in diesem Jahr – vor einem Betreuungsproblem.

Soweit keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten existieren, müssen sich die Eltern natürlich selbst um ihren Nachwuchs kümmern. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Eltern dürfen zur Betreuung ihrer Kinder von der Arbeit fernbleiben. Inwieweit die Eltern für diesen Zeitraum Anspruch auf Entlohnung haben, hängt davon ab, ob dieser Fall in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, können die Eltern dennoch leer ausgehen. Nämlich dann, wenn das für solche Fälle pro Jahr und Elternteil zustehende Jahreskontingent (regelmäßig werden pro Kind und Kalenderjahr zehn Tage zugesprochen) bereits aufgebraucht wurde.

2. Eine Betreuung kann auch dadurch – mehr oder weniger gut – sichergestellt werden, soweit die Arbeitstätigkeit via Home-Office erbracht werden kann. Arbeitnehmer haben aber keinen generellen Rechtsanspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Soweit dies die Branche zulässt und die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, werden aber die allermeisten Arbeitgeber nichts dagegen haben.

3. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kinder mit in die Arbeit zu nehmen. Auch diesbezüglich besteht aber kein Rechtsanspruch. Eltern sollten sich unbedingt zuvor das Einverständnis des Arbeitgebers einholen.

4. Zudem haben die Eltern die Möglichkeit, kurzfristig Urlaub zu beantragen. Dies funktioniert aber nur dann, soweit noch ausreichend Resturlaub vorhanden ist und einer kurzfristigen Urlaubsgewährung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

5. Wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird, welches ein positives Stundenkontingent aufweist, können Arbeitnehmer beantragen, dass Überstunden zur Betreuung der Kinder entsprechend „abgefeiert“ werden. Aber auch diesbezüglich sind die jeweiligen unternehmensinternen Regelungen zu beachten. Einzelheiten sind entweder im Arbeitsvertrag, in eine Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt.

Die aktuelle Situation stellt nicht nur Arbeitnehmer, sondern auf Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen. In dieser Situation ist es unumgänglich, dass beide Parteien eng miteinander kommunizieren, um jeweils praktikable Lösungen zu finden. Dann stellen auch vorgezogene Weihnachtsferien kein wirkliches Problem mehr dar.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer

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