Vorsicht Arbeitgeber: Mindestlohnverstoß droht!
Der Mindestlohn ist zum 01.01.2022 auf brutto € 9,82 angestiegen. Am 01.07.2022 wird er dann weiter auf brutto € 10,45 angehoben werden.
Arbeitgeber in der Niedriglohnbranche und diejenigen, die Mini-Jobber beschäftigen, sollten dringend die vertraglichen und „gelebten“ Arbeitszeitregelungen überprüfen.
Dies ist nötig, da Arbeitszeitregelungen, die im Jahre 2021 noch zulässig waren, dies im Jahre 2022 plötzlich nicht mehr sein können. Soweit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (im Volksmund auch Mini-Job genannt) beispielsweise eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden vorgesehen ist, wird dies nur noch bis zum 30.06.2022 zulässig sein.
Ausgehend von 10 Wochenstunden und 4,33 Wochen pro Monat beträgt der zu leistende Mindestlohn bis Mitte 2022 brutto € 425,21. Eine Entlohnung auf Basis von brutto € 450,00 ist damit noch zulässig.
Ab dem 01.07.2022 muss ein Arbeitgeber für ein und dieselbe Tätigkeit allerdings einen Mindestlohn von monatlich € 452,49 leisten. Soweit – wie in einem Mini-Job üblich – aber lediglich brutto € 450,00 geleistet werden, liegt eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns und damit ein Verstoß gegen das MiLoG vor.
In diesen Fällen bietet es sich an, die wöchentliche Arbeitszeit vor der Mindestlohnerhöhung entsprechend zu senken. Arbeitgeber sollten diese Prüfung regelmäßig vornehmen, da Mindestlohnverstöße mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können.
Ihre Rechtsanwälte Dr. Weinelt & Collegen,
Lars Reimer, Fachanwalt für Arbeitsrecht