Vorkaufsrecht des Mieters
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2013, AZ.: V ZR 96/12, entsteht das Vorkaufsrecht des Mieters gem. § 577 I BGB grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber dann durch Teilungsvereinbarung gem. § 3 WEG entsprechendes Wohnungseigentum begründen.
Das bedeutet für die Praxis:
Will ein verkaufswilliger Grundstückseigentümer vermeiden, dass ein Mieter für die von ihm bewohnte Wohnung ein Vorkaufsrecht ausübt, so sollte er den Grundbesitz ungeteilt veräußern und dann erst die entsprechenden Erwerber die Teilung vornehmen. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH entsteht das Vorkaufsrecht des Mieters beim Verkauf eines ungeteilten Grundstücks vor Begründung von Wohnungseigentum im Grundsatz nur dann, wenn sich der Verkäufer gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet, seinerseits die Aufteilung nach § 8 WEG durchzuführen.
Egal ob Sie Mieter sind und Ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen oder als Grundstückseigentümer eine Immobilie veräußern wollen, wir beraten Sie immer gerne umfassend und kompetent sowohl im Bereich des Kauf- als auch des Mietrechts.