Haben auch Sie „Weihnachtspost“ von der Kanzlei U+C erhalten?

Haben auch Sie „Weihnachtspost“ von der Kanzlei U+C erhalten?

Nachdem die Regensburger Kanzlei U+C vor geraumer Zeit durch Ihr Vorhaben einen „Pornopranger“ in das Internet zu stellen (Auflistung der Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss Filme aus dem Genre der Erwachsenenunterhaltung heruntergeladen wurden) für Aufsehen erregt hat, haben die Kollegen nun nachgelegt.

Viele, sogar sehr viele Anschlussinhaber von Breitbandinternetanschlüssen haben in diesen Tagen Post von dieser Kanzlei erhalten. Sollten auch Sie einer der „Glücklichen“ sein, so sollten Sie keinesfalls in Panik geraten und unüberlegt handeln. Hierfür besteht objektiv gar kein Grund.

In den besagten Schreiben, die angeblich an einen fünfstelligen Adressatenkreis versandt wurden, wird den Empfängern vorgeworfen, auf einschlägigen Seiten pornografisches Filmmaterial im Streaming-Verfahren angesehen zu haben. Streaming bedeutet, dass Teile des Films lediglich im Arbeitsspeicher, nicht aber auf der Festplatte des PCs (zwischen-) gespeichert werden und nach dem Filmkonsum rückstandslos, automatisch und ohne Zutun des PC-Anwenders gelöscht werden. Dieses Zwischenspeichern dient nur dem Zweck das einmalige Ansehen zu ermöglichen.

Anders als bei so genannte Tauschbörsen (Nutzer laden Filmdateien herunter [Download] und stellen diese Datei (-fragmente) zumeist automatisch für andere Nutzer zur Verfügung [Upload]), wird das Filmmaterial also nicht dauerhaft auf dem PC gespeichert sondern nur kurz im Arbeitsspeicher zwischengespeichert.

Die „Weihnachtspost“ der Kanzlei U+C ist deshalb besonders erwähnenswert, da zuvor zwar bereits tausendfach Tauschbörsennutzer abgemahnt wurden, nicht aber Nutzer von Streamingportalen.

Dies hat mehrere Gründe. Zum einen ist es rechtlich höchst umstritten und noch nicht obergerichtlich geklärt, ob im Streaming-Verfahren überhaupt urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial kopiert und damit vervielfältigt wird. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ein kurzes Zwischenspeichern von Filmsequenzen im Arbeitsspeicher kein abmahnfähiges Verhalten darstellt und die Abmahnung somit bereits aus diesem Grunde ins Leere geht.

Zudem setzt eine Abmahnung zwingend voraus, dass zumindest der Anschlussinhaber bekannt ist. Dies wiederum setzt voraus, dass das jeweilige Telekommunikationsunternehmen speichert, welcher Anschlussinhaber zu welcher Zeit die jeweilige IP-Adresse zugewiesen bekommen hat. Nur so ist es überhaupt möglich, Rückschlüsse darüber zu ziehen, von welchem Breitbandinternetanschluss zu welcher Zeit (möglicherweise) urheberrechtlich geschütztes Material empfangen wurde.

Damit ein Rechteinhaber zu diesen Informationen gelangen kann, bedarf es eines Antrages bei Gericht. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung im Raume steht.

In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht Köln über den Antrag zu entscheiden und sich wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert. Dies liegt zum einen daran, dass das Gericht entschieden hat, dass das Telekommunikationsunternehmen (vorliegend wohl die Telekom) verpflichtet ist, die Nutzerdaten herauszugeben, obwohl nach herrschender Meinung gar keine Urheberrechtsverletzung im Raume stand.

Weitaus peinlicher ist aber die Tatsache, dass das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass es sich vorliegend um Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen handele (!). Und dies ist eben grundlegend falsch. Augenscheinlich hat das Gericht den Antrag nicht sorgfältig gelesen. Denn darin war keine Rede von Tauschbörsen.

Zwischenzeitlich hat das LG Köln versucht die Wogen zu glätten und eine Presseerklärung herausgegeben. Diese ist HIER abrufbar, aber leider sehr nichtssagend.

Daneben gibt es aber noch viele weitere Argumente, die man den „Abmahnern“ vorhalten kann. Dies würde aber den Umfang an dieser Stelle sprengen.

Soweit auch Sie Post von U+C erhalten haben, so sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt und Herr Rechtsanwalt Lars Reimer sind Ihnen jederzeit gerne dabei behilflich, dass die Kanzlei U+C nichts von Ihrem wohlverdienten Weihnachtsgeld abbekommt.

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