Betriebsweihnachtsfeiern können sich durchaus doppelt lohnen

Betriebsweihnachtsfeiern können sich durchaus doppelt lohnen

12. November 2013|Aktuelles, Arbeitsrecht||

Ein Firmenchef zeigte sich spendabel und beschenkte seine zur Firmenweihnachtsfeier erschienenen Arbeitnehmer jeweils mit einem iPad mini im Wert für jeweils rund 400 €. Ein Mitarbeiter war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig erkrankt und blieb aus diesem Grunde der Feier fern. Besagter Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass er aus Gleichheitsgesichtspunkten ebenfalls Anspruch auf ein iPad habe, obwohl er bei der Feier fehlte. Er sah das Tablet zudem als Vergütung an, die ihm auch während der Krankheit zustehe. Der Firmenchef verweigerte sich allerdings, dem Ansinnen des Erkrankten nachzukommen.

Das zur Entscheidung angerufene Arbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ca 1819/13, gab dem Firmenchef in seinem Urteil vom 18.10.2013 letztendlich Recht. Durch die Schenkung sollte ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnt werden. Es handele sich dabei um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Auch sei der Arbeitgeber befugt gewesen, seine Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Betriebsfeier attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

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