Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion
In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser in einigen Themenbereichen ein gesetzlich vorgeschriebenes Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auch bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Hierauf berief sich der Betriebsrat eines großen deutschen Einzelhandelsunternehmens und rügte, [...]