Strenge Anforderungen an Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten in Arbeitsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 18.03.2014, Az.: 9 AZR 545/12, hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten gestellt.
Die Arbeitgeberin, eine Bank, hatte in dem zu entscheidenden Fall im Arbeitsvertrag eine Regelung vorgesehen, wonach Lehrgangskosten zunächst auf einem Kontokorrentkonto gegenüber dem Mitarbeiter belastet werden. Gleichzeitig sollten nach Abschluss des Lehrganges, pro Monat 1/36 vom Unternehmen erstattet werden. Dies würde eine vollständige Erstattung der Kosten nach drei Jahren bedeuten. Ferner war in dem besagten Arbeitsvertrag geregelt, dass bei Arbeitnehmerkündigungen innerhalb dieses dreijährigen Zeitraums, der Arbeitnehmer die zu dem Zeitpunkt auf dem Kontokorrentkonto bestehenden Verbindlichkeiten zu bezahlen habe.
Es kam wie es kommen musste. Der Arbeitnehmer kündigte kurze Zeit nach Abschluss der Fortbildung. Die Klage des Arbeitgebers auf Zahlung der Fortbildungskosten (immerhin gut € 30.500,00!) blieb allerdings vor dem BAG erfolglos. Das oberste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und aus diesem Grunde unwirksam ist. Entscheidend sei, dass die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers anknüpft. Es müsse allerdings nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Es gebe insbesondere die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund andauernder Pflichtverletzungen des Arbeitgebers quasi zur Kündigung gezwungen wird. Da diese Fälle von der Rückzahlungsklausel nicht ausgenommen sind, sei die Regelung unwirksam.
Das Urteil zeigt, dass Rückzahlungsklauseln nicht per se unwirksam sind. Allerdings stellen die Gerichte äußerst hohe Anforderungen an solche vertraglichen Regelungen. Arbeitgeber sind also gut beraten, sich diesbezüglich fachkundigen, anwaltlichen Rat einzuholen.
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