Sonderurlaub hindert nicht die Entstehung von gesetzlichem Mindesturlaub

Sonderurlaub hindert nicht die Entstehung von gesetzlichem Mindesturlaub

Unlängst hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.05.2014; Az.: 9 AZR 678/12) entschieden, dass ein gewährter unbezahlter Sonderurlaub den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht entfallen lässt.

Vorliegend war die Klägerin als Krankenschwester an einem Universitätsklinikum beschäftigt. Vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 wurde ihr unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Im Anschluss daran verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Dies lehnte das Klinikum ab.

Zu Unrecht, wie das BAG nun entschied. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.

Das Bundesurlaubsgesetz bindet den Urlaubsanspruch laut BAG weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Kürzungen seien nur in wenigen Ausnahmefällen spezialgesetzlich geregelt. Bei Sonderurlaub greifen diese Spezialregelungen aber nicht ein.

Diesen Umstand sollten insebesondere Arbeitgeber berücksichtigen, wenn ein Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbezahlten Sonderurlaub äußert. Mit geschickten Regelungen lässt sich eine solche, für den Arbeitgeber ungünstige, Rechtsfolge oftmals vermeiden.

Sollten Sie in einem ähnlichen Fall Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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