Nachbesserungsverlangen ist kein Verzicht auf die vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit eines Neuwagens.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 06.02.2013 entschieden, dass sich ein Käufer eines Neuwagens, wenn er Mängel hat, grundsätzlich zunächst Nachbesserung verlangen kann, ohne dass er sich danach nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen könnte. Im entschiedenen Fall hat ein Autovertragshändler einen Neuwagen, welcher individuell vom Kläger bestellt wurde, mit Mängeln an der Lackierung und der Karosserie geliefert. Der Kläger verweigerte die Abnahme und forderte den Vertragshändler auf, die offenbaren Mängel nachzubessern. Nachdem die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trat der Kläger vom Vertrag zurück und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Freistellung der zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie auf Ersatz von Sachverständigenkosten. Aufgrund des zuvor durchgeführten Nachbesserungsverlangens des Klägers entscheid die zweite Instanz, dass sich der Kläger nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen könne und die nachgebesserte Lackierung und Karosserie nicht mit der Karosserie und Lackierung eines fabrikneuen Fahrzeuges verglichen werden könne.
Dem folgte der BGH nicht. Er entschied, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandart entspricht. Das Nachbesserungsverlangen ist dabei auch nicht als Verzicht auf die Beschaffenheit der Fabrikneuheit des Fahrzeuges zu sehen. Wodurch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer deshalb laut BGH vom Vertrag zurücktreten.