Ausschluss von Auskunftsansprüchen gegenüber Treuhandkommanditisten eines Fonds sind unwirksam

Ausschluss von Auskunftsansprüchen gegenüber Treuhandkommanditisten eines Fonds sind unwirksam

Treuhandkommanditisten haben Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger eines Fonds. Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2013 entschieden, dass ein als Treugeber beigetretener Anleger ein Recht auf die Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und die Beteiligungshöhe der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger haben.

In dem entschiedenen Fall konnten sich Anleger entweder unmittelbar als Kommanditisten beteiligen oder als Treugeber über eine Treuhänderin. Der Fonds hatte in den zugrundeliegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen den Anspruch der Anleger auf die Mitteilung der Daten der anderen Anleger ausgeschlossen.

Der BGH hält diesen Ausschluss für unwirksam. Die als Treugeber beigetretenen Anleger seien im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ein Kommanditist habe ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer OHG einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners. Dieser Anspruch kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht ausgeschlossen werden. In vorliegendem Fall handelte es sich um Anleger eines Filmfonds.

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