LAG konkretisiert Anforderungen an eine Stellungnahmefrist vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 21.03.2018, Az.: 3 Sa 398/17 entschieden, dass eine am Donnerstagabend in den Postkasten des Arbeitnehmers geworfene Aufforderung des Arbeitgebers zur Stellungnahme zu einer mutmaßlichen Pflichtverletzung mit Fristsetzung bis Montag 13 Uhr, zu kurz ausfalle. In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund dieser im Ergebnis zu kurz bemessenen Äußerungsfrist sei die im Anschluss ausgesprochene Verdachtskündigung des Arbeitgebers unwirksam.
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