Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Viele Arbeitnehmer sind derzeit infolge der Pandemie in Kurzarbeit.
Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob auch während der Kurzarbeit gekündigt werden kann, welche Voraussetzungen gelten und wie dann mit dem Kurzarbeitergeld umzugehen ist.
Nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes kann ab einer bestimmten Betriebsgröße von mehr als 10 Mitarbeitern eine Kündigung nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Hier nennt das Kündigungsschutzgesetz 3 Gründe, nämlich:
- einerseits eine betriebliche Kündigung,
- andererseits eine verhaltensbedingte sowie
- schlussendlich eine personenbedingte Kündigung.
Im ersten Fall liegen Betriebs- oder organisatorische Gründe zugrunde, bei der verhaltensbedingten Kündigung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers und bei der personenbedingten, ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Auch hierbei sind jeweils soziale Gesichtspunkte wie auch vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Gerade während der Kurzarbeit stellt sich die Frage, ob auch während der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig ist.
Teilweise wird hier die Ansicht vertreten, dass die Einführung von Kurzarbeit mit der vorübergehenden Auftragslage begründet wurde und genau deshalb eine zulässige betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen ist. Bei einem dauerhaften Beschäftigungsmangel, der auch in Form einer Prognose festgestellt wird, kann allerdings auch eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden und wirksam sein.
Allerdings darf bei der Begründung der betriebsbedingten Kündigung nicht auf die gleiche Begründung, wie die Einführung von Kurzarbeit, zurückgegriffen werden.
Grundsätzlich ist allerdings eine Kündigung auch während Kurzarbeit möglich.
Soziale Gesichtspunkte sind selbstverständlich zu berücksichtigen.
Während Kurzarbeit gelten allerdings besondere Kündigungsfristen in Bezug auf die auszusprechende Kündigung. Gesetzlich kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit im Betrieb beschäftigt ist. Insoweit müsste noch auf den Vertrag oder sonstige Vereinbarungen abgestellt werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht in jedem Fall Anspruch auf das zuletzt vereinbarte Arbeitsentgelt. Dass Leistungen wegen der Kurzarbeit entsprechend reduziert werden, sei es vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), stellt insoweit kein Risiko dar.
Gerne unterstützen wir Sie sowohl außergerichtlich beratend als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen.
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt immer gerne zur Verfügung.