Darf mich mein Arbeitgeber zur Corona-Impfung zwingen?

Darf mich mein Arbeitgeber zur Corona-Impfung zwingen?

In der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV2 wurde die Reihenfolge der Corona-Schutzimpfungen durch die Politik in Gruppen eingeteilt. Aktuell werden – da noch zu wenig Impfstoff im Land vorhanden ist – die älteren und besonders vulnerablen Bevölkerungsschichten geimpft. Es wird aber die Zeit kommen, in der wir über eine ausreichende Impfstoffmenge verfügen, um die gesamte Bevölkerung impfen zu können.

Es stellt sich dann die Frage, ob mich mein Arbeitgeber zu einer Corona-Schutzimpfung zwingen kann.

Da es in Bezug auf das Corona-Virus keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter grundsätzlich nicht zu einer Impfung zwingen.

Die Frage, ob ein Mitarbeiter geimpft ist oder nicht, fällt unter besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne des § 9 DSGVO. Aus diesem Grunde darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter noch nicht einmal danach fragen, ob diese geimpft sind, geschweige denn, diese Information abspeichern und verarbeiten.

Das Infektionsschutzgesetz sieht allerdings für medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder ambulante Pflegedienste in § 23 a IFSG eine Sonderregelung vor. Um diese sensiblen Gesundheitsbereiche zu schützen, dürfen Arbeitgeber solcher Einrichtungen die Impfbereitschaft ihrer Arbeitnehmer abfragen.

Ganz grundsätzlich sind Arbeitgeber angehalten, die Ansteckungsgefahren durch ein sogenanntes abgestuftes Schutzkonzept soweit wie möglich zu minieren. Ein solches Schutzkonzept beinhaltet in der Regel sowohl technische, organisatorische also auch personelle Maßnahmen.

Es ist es aber nicht völlig auszuschließen, dass derartige Schutzkonzepte nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz des Betriebes und seiner Mitarbeiter sicherstellen zu können. In einem solchen Fall lässt das Bundesarbeitsgericht in sehr engen Grenzen personenbedingte Kündigungen zu. Dies wird damit begründet, dass eine vertragsgerechte Beschäftigung aufgrund fehlender (vorliegend der fehlende Impfschutz) oder weggefallener persönlicher Eigenschaften nicht mehr möglich ist. Diese Fälle kommen aber überhaupt nur dann dem Grunde nach in Betracht, wenn ein nicht geimpfter Mitarbeiter über eine sehr lange Zeit nicht beschäftigt werden kann. Nur dann überwiegen ab einem bestimmten Zeitpunkt die Arbeitgeberinteressen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Aber auch hier dürfte sich das Problem ergeben, dass Arbeitgeber regelmäßig nicht wissen (dürfen), ob der jeweilige Mitarbeiter geimpft ist oder nicht.

Sollten Sie zu diesem oder einem anderen arbeitsrechtlichen Themengebiet Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,
Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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