Der Abschlusssatz in qualifizierten Arbeitszeugnissen
Das Bundesarbeitsgericht vertritt bei der Frage, ob ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einen Abschlusssatz enthalten muss, der den Dank für die geleistete Arbeit und die gute Wünsche für die Zukunft ausdrückt, eine eindeutige Position. Da eine solche Dankens-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, besteht hierauf nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch kein Rechtsanspruch.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/19 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher Anspruch nun doch bestehen soll. Und zwar dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel in diesem Sinne schädigen will. Dann, so die Ansicht des LAG, kann ein Anspruch auf diese Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis aus § 241 Ab.2 BGB (so genannte Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis) hergeleitet werden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht als höchstes arbeitsrechtliches Instanzengericht diese Rechtansicht des LAG in seine künftige Rechtsprechung aufnimmt oder strikt dabei bleibt, dass generell kein Anspruch auf einen solchen Abschlusssatz besteht.
Sollten Sie in einem derartigen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.