Corona-Virus: Auswirkungen auf Bauwirtschaft
Wie viele andere Wirtschaftszweige auch, ist mittlerweile auch die Baubranche immer mehr von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen.
Auch hier stellen sich zahlreiche Fragen, wie zum Beispiel: was passiert, wenn große Teile der Belegschaft ausfallen?
Was passiert, wenn die Behörde einen Baustopp anordnet, weil Mitarbeiter auf der Baustelle infiziert sind?
Was passiert, wenn Leistungen nicht termingerecht erfolgen können, da es zu überlangen Lieferfristen für Materialien kommt?
- Wegfall von Personal/Materiallieferengpässe
Grundsätzlich fällt es in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, wenn der überwiegende Teil der Belegschaft erkrankt und auch kurzfristig kein Ersatzpersonal zu beschaffen ist und er damit in Leistungsverzug gerät.
Allerdings können sich die Verantwortlichkeiten im Licht der Corona-Epidemie rechtlich anders bewerten lassen.
Grundsätzlich kommt es immer auf die Einzelfallprüfung an.
Hier dürfte aber ebenso wie bei langfristigen globalen Materialengpässen und mangelnden alternativen Einkaufsmöglichkeiten ein Leistungshindernis in Form höherer Gewalt vorliegen.
Das heißt, dass das Unternehmen vorrübergehend von seiner Leistungspflicht suspendiert ist bzw. diese sogar gegebenenfalls vollständig entfallen kann.
Die zentrale Frage, die sich auch immer stellt, ist: besteht ein Handlungsbedarf für Unternehmer?
Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, an die jeweiligen Vertragspartner förmliche Hinweise in Bezug auf die Situation, Vorgehensweisen etc. zu richten.
Insoweit hat der Unternehmer beispielsweise seiner Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 VOB/B dahingehend, dass er sich in der Ausführung seiner Leistungen behindert sieht, nachzukommen.
Die Ausführungsfrist für den Unternehmer kann sich insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B verlängern, da er durch höhere Gewalt in Form der Auswirkungen des Corona-Virus in der Ausführung behindert sein kann.
- Behördliche Anordnung der Stilllegung der Baustelle
Sollte die Stilllegung einer Baustelle durch Behördeneinstellung erfolgen, ist auch gegebenenfalls zeitnahes Handeln erforderlich, um verwaltungsrechtliche Fristen in Bezug auf mögliche Regressmöglichkeiten nicht zu versäumen.
Auch Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind zu prüfen.
- Versicherungsschutz
Für den Fall, dass eine vorrübergehende Schließung erforderlich ist, stellt sich die Frage, inwieweit Versicherungsschutz über die üblicherweise abgeschlossenen Versicherungen (z. B. Betriebsunterbrechungsversicherung) besteht.
Hier muss aufgrund der jeweiligen Versicherungspolice geprüft werden, ob Versicherungsschutz greift bzw. in welchem Umfang.
Allerdings greift die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung in der Regel nicht, wenn es aufgrund des Coronavirus zu einer Betriebsunterbrechung kommt. Grund dafür ist, dass die Betriebsunterbrechung als auslösendes Ereignis einen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache haben muss.
Auch bei Lieferengpässen oder Ausfall der Lieferketten bietet die Betriebsunterbrechungsversicherung keinen Versicherungsschutz.
Im Rahmen der „unbenannten Gefahren“ sind Seuchen in der Regel explizit ausgenommen.
Im Ergebnis sollten potenziell betroffene Bauunternehmen sich möglichst frühzeitig einen Überblick verschaffen, welche Pflichten und Obliegenheiten sie in dieser Situation zu erfüllen haben und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Baurecht Claudia Fuchs.