Corona-Virus: Erstattung von Lohnkosten Corona-Virus Covid-19

Corona-Virus: Erstattung von Lohnkosten Corona-Virus Covid-19

Immer wieder kommt es in letzter Zeit zu Infektionen von Mitarbeitern innerhalb eines Betriebes oder Abteilungen.

Je nachdem wie hierbei reagiert wird, wird der jeweilige Mitarbeiter entweder nach Hause in das Home-Office geschickt oder krankgeschrieben. Gegebenenfalls müssten aber auch andere Mitarbeiter aus der Abteilung nach Hause geschickt werden.

In diesem Zusammenhang fragt sich immer wieder, wer für die dann anfallenden Lohnkosten aufkommt, wenn der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringt.

Eine Regelung trifft hier § 616 BGB, wonach der Arbeitgeber zunächst bei „vorrübergehender Verhinderung“ trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verpflichtet ist, das Gehalt weiterhin zu bezahlen. Wie lang hier eine „vorrübergehende Verhinderung“ zu werten ist, schweigt sich der Gesetzgeber aus. In der Rechtsprechung und Literatur wird hierbei ein Zeitraum bis maximal 10 Tagen gewertet.

Einen Hinweis auf einen Erstattungsanspruch oder Ähnliches bei höherer Gewalt sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Anders hingegen § 56 des Infektionsschutzgesetzes:

Hier ist die Erstattung der Lohnkosten für den Arbeitgeber explizit geregelt. Aus den Medien ist hierbei propagiert worden, dass ein Erstattungsanspruch bei Vorliegen einer Infektion besteht. In der Praxis wird dies allerdings nicht umgesetzt. Sobald ein Anspruch an Behörden herangetragen wird, wird zunächst von dort mit § 616 BGB argumentiert, welcher im Ergebnis die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes konterkariert und das Risiko, trotz fehlender Arbeitsleistung weiterhin Lohn bezahlen zu müssen, auf den Arbeitgeber abwälzt.

Insoweit stellt sich das rechtliche Problem wie folgt dar:

Ist der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krankgeschrieben, greift die Regelung nicht. Der Arbeitgeber hat bis zu einem Zeitraum von sechs Wochen den Lohnausfall zu bezahlen und kann sich gegebenenfalls bei der Krankenkasse (zu einem Teil) schadlos halten. Ist der Arbeitnehmer aber nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, sondern wird aufgrund einer behördlichen Maßnahme bzw. die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, sei es auch nur aus reiner Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung weiterer Infektionen der anderen Belegschaft nach Hause geschickt, muss auf § 56 des Infektionsschutzgesetzes oder eben auf § 616 BGB zurückgegriffen werden.

Eine obergerichtliche Rechtsprechung existiert diesbezüglich (noch) nicht.

Aus unserer Sicht empfehlenswert ist in jedem Fall, entsprechende Ansprüche an die Behörde heranzutragen und gegebenenfalls auch durchzusetzen.

Wille des Gesetzgebers war und ist schließlich, eine Ausbreitung von Infektionen zu vermeiden. Dies kann nicht auf dem Rücken des jeweiligen Arbeitgebers ausgelagert werden.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit Regressansprüchen, Problemen bei Entgeltfortzahlung und deren Erstattung.

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Dr. Christian Weinelt sowie an Herrn Lars Reimer.

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