Corona-Krise: Was Minijobber jetzt wissen müssen

Corona-Krise: Was Minijobber jetzt wissen müssen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Teilzeit- oder Vollzeit) befinden, konnten sich bereits umfangreich über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihr Arbeitsverhältnis informieren.

In unserer täglichen Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass bei den geringfügig Beschäftigten (im Volksmund Minijobber genannt) eine große Unsicherheit diesbezüglich besteht. Da es in Deutschland ca. 7,6 Millionen Menschen gibt, die sich in einem Minijob befinden, wollen wir diesem Personenkreis gerne die nachfolgenden, ausgesuchten Fragen beantworten und damit Unsicherheiten abbauen:

 

  1. Haben Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben dem Grunde nach nur diejenigen Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Minijobs sind allerdings arbeitslosenversicherungsfrei, sodass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

 

  1. Habe ich weiterhin Anspruch auf Bezahlung, obwohl mich mein Arbeitgeber momentan nicht beschäftigen kann?

Hier gilt die sogenannte Betriebsrisikolehre. Danach haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entlohnung, soweit die Arbeitsleistung aus einem Grund, den weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber zu vertreten haben, unmöglich wird und die Ursache des Arbeitsausfalles im Risikobereich des Arbeitgebers liegt. Insoweit haben Minijobber auch dann Anspruch auf Entlohnung, wenn der Arbeitgeber sie derzeit aufgrund der Krise nicht einsetzen kann.

Minijobber sollten aufpassen, da einige Arbeitgeber (rechtlich nicht haltbar) argumentieren, dass sie nicht zur Lohnzahlung verpflichtet seien. Dies ist falsch.

 

  1. Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich mich mit dem Corona Virus angesteckt habe?

Wie alle anderen Arbeitnehmer, haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen gegenüber ihrem Arbeitgeber. In dieser Zeit ist der durchschnittlich zuletzt bezogene Lohn fort zu bezahlen.

 

  1. Wie ist die Rechtslage, wenn ich aufgrund einer angeordneten Quarantäne-Maßnahme meine Arbeitstätigkeit nicht ausüben kann?

In diesen Fällen greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber zahlt den Minijobbern den Verdienst für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen fort. Im Anschluss daran kann das Unternehmen eine Kostenerstattung gegenüber der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen. Soweit der Ausfall länger als sechs Wochen andauert, erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

 

  1. Kann ich aufgrund der Corona-Krise fristlos gekündigt werden?

Fristlose Kündigungen, die aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochen werden, sind in den allermeisten Fällen unwirksam. Ihnen fehlt es nämlich regelmäßig an einem für eine solche Kündigung nötigen „wichtigen Grund“. Dies schützt einen Arbeitnehmer aber nicht davor, dass ein Arbeitgeber trotzdem eine derartige fristlose Kündigung ausspricht. In diesem Falle muss der Arbeitnehmer unbedingt innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen (lassen). Tut er dies nicht, gilt die Kündigung trotz offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit dennoch als von Anfang an wirksam!

 

  1. Kann der Arbeitgeber mich aufgrund der Corona-Pandemie fristgerecht (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigen?

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. In diesem Rahmen kommt es auf eine Vielzahl unterschiedlicher Aspekte (insbesondere Unternehmensgröße, Beschäftigungsdauer etc.) an. In jedem Falle sollte sich ein Arbeitnehmer kurzfristig nach Erhalt der ordentlichen Kündigung anwaltlich beraten lassen. Auch hier gilt die zuvor genannte 3-Wochen-Klagefrist. Selbst wenn der Arbeitsplatz letztendlich nicht gerettet werden kann, so sind doch oftmals Abfindungszahlungen durchsetzbar.

 

  1. Neben meinem Minijob übe ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, für die der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat. Wirkt sich mein Minijob negativ auf mein Kurzarbeitergeld aus?

Soweit der Minijob bereits vor Einführung der Kurzarbeit bestanden hat, wirkt sich der daraus erzielte Verdienst nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Es findet keine Anrechnung statt.

 

  1. Kann mich mein Arbeitgeber in Zwangsurlaub schicken?

Grundsätzlich kennt das Bundesurlaubsgesetz keine Möglichkeit, um einen Arbeitnehmer gegen seinen Willen in den Urlaub schicken zu können. Es ist allerdings möglich, dass ein Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes die Urlaubswünsche des Arbeitnehmer zurückgestellt, soweit hierfür dringende betriebliche Belange existieren. Es ist allerdings fraglich, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie als dringender betrieblicher Grund in diesem Sinne zu werten sind. In diesem Punkt gehen die Rechtsmeinungen diametral auseinander. Hier wird man die dazu ergehenden Gerichtsurteile abwarten müssen. Wie auch in allen anderen Bereichen ist daher anzuraten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen. Man kann sich beispielsweise darauf einigen, dass nur ein Teil (beispielsweise 30 % des Jahresurlaubs) einseitige durch den Arbeitgeber verplant wird.

 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Weinelt & Collegen,

Lars Reimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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