Bundesarbeitsgericht hält an bisheriger Rechtsprechung zum Zeugnisrecht fest
Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2014; Az.: 9 AZR 584/13 klargestellt, dass auch zukünftig die Grundsätze zur Darlegung und Beweisverteilung für die Leistungsbeurteilung in qualifizierten Arbeitszeugnissen unverändert gelten.
Danach hat ein Arbeitnehmer bei Noten von 2 oder 3 zu beweisen, dass er eine bessere Note verdient hätte. Umgekehrt hat der Arbeitgeber im Zweifel nachzuweisen, dass ein Arbeitnehmer zu Recht die Note 4 oder schlechter erhalten hat. Aufgrund der Tatsache, dass in Arbeitszeugnissen die Noten 3 oder schlechter nur äußerst selten vergeben werden, wurde nunmehr die Überlegung angestellt, ob die Grenze der umgedrehten Beweislast nicht mehr zwischen 3 und 4, sondern bereits zwischen 2 und 3 stattfinden solle. Dieser Überlegung hat das BAG aber mit dem vorbenannten Urteil einen Riegel vorgeschoben.
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