Auch Azubis sind vor Verdachtskündigungen nicht gefeit
Auch wenn sogenannte Verdachtskündigungen eher die Ausnahme darstellen, so gibt es sie doch ab und zu. In der Regel erhält der Arbeitgeber Hinweise darauf, dass ein Mitarbeiter eine erhebliche Pfichtverletzung (bspw. einen Diebstahl im Unternehmen) begangen haben könnte. Soweit die vom Unternehmen durchgeführten Aufklärungsversuche keine Klarheit bringen, ein dringener Tatvorwurf aber auch noch nach einer Befragung des betreffenden Mitarbeiters bleibt, darf eine solche Verdachtskündigung ausgesprochen werden.
Das BAG hat nun in einer Entscheidung vom 12.02.2015, Az.: 6 AzR 845/13 klargestellt, dass solche Verdachtskündigungen auch in Ausbildungsverhältnissen möglich sind. Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, da aus rechtlicher Sicht, Arbeitsverhältnisse und Berfungsausbildungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsinstitute darstellen.
Einen ausführlichen Artikel über dieses Thema finden Sie hier.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.