Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung
Bei Arbeitszeitbetrug durch Arbeitnehmer verstehen die Arbeitsgerichte regelmäßig keinen Spaß. So auch das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.02.2014, Az.: 16 Sa 1299/13. In dem zu entscheidenden Fall, wurde einem seit immerhin mindestens 26 Jahren im Betrieb (einer Großmetzgerei) beschäftigten Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Ihm wurde vorgeworfen und letztendlich auch nachgewiesen, dass er bei der elektronischen Zeiterfassung bei Verlassen des Arbeitsplatzes mehrmals nicht „ausgecheckt“ hatte. Dadurch hat er sich bezahlte Pausen in einem Umfang von zumindest 226 Minuten erschlichen.
Das LAG entschied, dass ein Arbeitnehmer bei einem solchen Verstoß gegen seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs.2 BGB verstoße. Auch die sehr lange Betriebszugehörigkeit konnte den Arbeitnehmer letztendlich vor der fristlosen Kündigung nicht retten. Es darf bezweifelt werden, ob die knapp vier Stunden bezahlte Pause den Verlust des Arbeitsplatzes wert waren.
Sollten Sie in einem ähnlichen Fall – oder generell im Arbeitsrecht – Beratungsbedarf haben, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Reimer gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.