Anfechtbarkeit eines Testaments
Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung, die genauso wie alle anderen Willenserklärungen wirksam sein müssen. Immer wieder wird darum gestritten, ob nicht ein erklärtes Testament wegen arglistiger Täuschung oder Drohung mit der Wirkung angefochten werden kann, dass es von Anfang an als nicht erklärt gilt.
Wenn und soweit im Raume steht, dass das Testament unter einer Drohung ausgesprochen wurde, kommt eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine Drohung liegt dann vor, wenn ein künftiges Übel angekündigt wird, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende vorgibt, einwirken zu können, wobei die Drohung widerrechtlich sein muss. Schlussendlich muss die Drohung für die Errichtung der letztwilligen Verfügung bestimmend oder zumindest derart überwiegend mitbestimmt gewesen sein, dass der Erblasser seine Verfügung ohne Drohung nicht getroffen hätte.
Liegend diese Voraussetzungen vor, kann das Testament angefochten werden, wobei die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungsfrist und auch die Voraussetzung der Anfechtungserklärung eingehalten werden müssen. Die Einzelheiten ergeben sich hier aus § 2080 ff. BGB. Die Anfechtungserklärung ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären und führt dazu, dass das Testament als von Anfang an nichtig gilt.
In einem Rechtsstreit muss derjenige, der die Drohung behauptet, im Ergebnis auch beweisen. In der Anfechtungserklärung selbst ist Wert darauf zu legen, dass der Drohungstatbestand und auch der Zusammenhang zwischen der ausgesprochen Drohung und der Errichtung des Testaments klar, deutlich und nachvollziehbar dargestellt wird. Steht eine solche Anfechtung im Raum, müsste zur Sicherung der später zu führenden Beweiskette mit Zeugen gesprochen werden und diese „gesichert“ werden.
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Weinelt jederzeit gerne zur Verfügung.