Die „Mitleidsbefristung“ im Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 04.02.2013, AZ.: 16 Sa 709/12 entschieden, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrages aus Mitleid zum Arbeitnehmer möglich ist und von der Befristungsregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG (in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen) umfasst wird.
Das Gericht stellte klar, dass eine solche Befristung nur dann in Betracht kommt, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrages, gekommen wäre. Ferner führt das Gericht aus, dass die sozialen Erwägungen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein müssen. Daran fehle es, wenn die Interessen des Betriebs nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrages ausschlaggebend waren.