Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines aufgestellten Dienstplanes unter anderem an gesetzlichen Feiertagen seinen Dienst zu leisten hat, muss sich seinen Jahresurlaub auch dann anrechnen lassen, wenn der bewilligte Urlaub auf einen solchen gesetzlichen Feiertag fällt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 15.01.2013, AZ.: 9 AZR 430/11.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass gesetzliche Feiertrage, an denen er ohne Urlaubsgewährung hätte arbeiten müssen, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden dürfe.
Das oberste Arbeitsgericht in Erfurt sah dies allerdings anders. So urteilte es, dass der Urlaubsanspruch auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt wird, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub hätte arbeiten müssen. Ein abweichendes Ergebnis komme dann in Betracht, wenn der einschlägige Tarifvertrag diesbezüglich Regelungen enthält. Im vorliegenden Fall, in dem der TVöD Anwendung fand, existierte eine solche Regelung jedoch nicht.