Arbeitsrechtliche Abmahnungen – „Haltbarkeitsdatum“ in der Regel unbegrenzt
Abmahnungen sind für Arbeitnehmer eine unangenehme Sache, für Arbeitgeber ein probates Mittel, um den Angestellten im Bedarfsfall einen „Schuss vor den Bug“ zu geben. Aus Sicht der Arbeitnehmer ist es gut nachvollziehbar, dass diese ein großes Interesse daran haben, Abmahnungen aus der Personalakte wieder entfernen zu lassen. Karrierefördernd sind diese nämlich in der Regel nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst in seiner Entscheidung vom 19.07.2012, AZ: 2 AZR 287/11 klargestellt, dass die Anforderungen an einen solchen Beseitigungsanspruch immens hoch sind.
Konkret besteht ein solcher Anspruch dann, und nur dann, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist.
Das BAG erteilt damit der weit verbreiteten Ansicht eine Abfuhr, dass die Entfernung bereits dann erfolgen muss, wenn die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Das Gericht stellt vielmehr klar, dass zusätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation (bspw. für zukünftige Versetzungen oder Beförderungen) der gerügten Pflichtverletzung mehr gegeben sein darf.
Da nur sehr wenige Fälle denkbar sind, in denen der Arbeitgeber kein solches Interesse mehr hat, dürften Abmahnungen zukünftig noch sehr viel schwieriger aus einer Personalakte zu entfernen sein, als dies ohnehin schon der Fall ist.